Die Riester-Rente findet sich im so genannten 3-Schichten-Modell in der zweiten Schicht, zusammen mit der betrieblichen Altersversorgung. Die erste Schicht bilden die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, die berufsständische Versorgung, die landwirtschaftliche Alterskasse und die Rürup-Rente. In der dritten Schicht finden sich die privaten Lebens- und Rentenversicherungen.
Diese Aufteilung wurde mit dem Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 eingeführt. Der Hauptgrund für dieses Gesetz war, eine steuerliche Gleichbehandlung von Altersrenten und Beamtenversorgung zu erreichen. Allerdings sollte es auch lukrativer werden eine Altersversorgung abzuschließen und etwas für die Altersrente zurück zu legen. Deshalb wurde beschlossen die Produkte der zweiten Schicht staatlich zu fördern.
Bei der Riester-Rente verhält es sich mit der Förderung wie folgt: Der Staat gewährt eine Förderung in Höhe von 154 Euro. Für jedes kindergeldberechtigte Kind kommen 185 Euro hinzu und für Kinder die ab 2008 geboren sind sogar 300 Euro. Diese so genannten Zulagen werden direkt dem Vertrag gutgeschrieben. Diese Beträge entsprechen der vollen Förderung. Diese bekommt man, wenn man insgesamt 4% des Bruttojahreseinkommens in den Vertrag einzahlt. Allerdings zählen die fiktiven Zulagen zu diesem Beitrag dazu. Bei der Berechnung kann man sich unzähliger Riester-Rechner im Internet bedienen. Auch Versicherungsagenten oder -makler haben solche Riester-Rechner um den idealen Beitrag zu bestimmen. Beantragt werden die Zulagen durch den Versicherer. Dieser benötigt hierzu lediglich einen vollständig ausgefüllten Dauerzulagenantrag. Zahlt man weniger als die vorgegebenen 4% pro Jahr ein, so wird die Zulage anteilig gewährt. Den vorangegangenen Erläuterungen zu folge ist der Beitrag also einkommensabhängig. Je weniger man verdient, desto weniger Beitrag muss gezahlt werden. Allerdings gibt es einen so genannten Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr. Dieser gilt generell als Mindestbeitrag um die volle Förderung zu erhalten.
Bei Ehegatten muss jeder einen eigenen Riestervertrag abschließen um die Grundzulage in Höhe von 154 Euro zu erhalten. Die Kinderzulagen können frei auf die Verträge verteilt werden. Hier sollte man sich mit Hilfe von einem Riester-Rechner ein Bild machen, wie die Verteilung der Kinderzulagen am besten gewählt wird um den besten Beitrag oder gegebenenfalls die beste Altersrente zu erzielen. Förderfähig ist generell nur, wer rentenversicherungspflichtig ist oder wer einen rentenversicherungspflichtigen Ehegatten hat. Bei letztgenannter Variante muss der förderfähige, auch unmittelbar Zulagenberechtigter genannt, selbst einen Riestervertrag haben. Dann kann der nicht förderfähige, also der mittelbar Zulagenberechtigte, über einen Partnervertrag auch Zulagen bekommen. Der Mindestbeitrag für solche Verträge liegt sogar bei 0 Euro, wobei hier teilweise einzelne Versicherer einen höheren Mindestbeitrag haben um die Verwaltungskosten zu decken.
Wenn alle diese Voraussetzungen gegeben sind ist die Riester-Rente zunächst relativ einfach zu verwalten. Allerdings sollte man unbedingt darauf achten alle Änderungen seinem Versicherer zu melden, so dass der Beitrag immer optimal angepasst werden kann. So würde eine Gehaltserhöhung, Mutterschutz oder Wegfall eines Kindes, da dieses nicht mehr Kindergeldberechtigt ist den Beitrag beeinflussen. Wer sich nicht sicher ist, ob kleine Gehaltsveränderungen den Beitrag direkt beeinflussen, kann dies mit dem bereits erwähnten Riester-Rechner kontrollieren.
Zudem können die Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings ist der steuerermäßigte Betrag auf 2.100 Euro pro Jahr begrenzt. Durch diesen Steuervorteil in der Ansparphase ist allerdings die Altersrente aus dem Riester-Vertrag später voll zu versteuern.
Nun fördert der Gesetzgeber diese Art der Altersversorgung nicht ohne gewisse Bedingungen. So müssen die erhaltenen Zulagen und der Steuervorteil in bestimmten Fällen zurückgezahlt werden. Dies nennt sich dann schädliche Verwendung. Ein solcher Fall tritt ein, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wird oder man vor Rentenbeginn stirbt und der Ehegatte keine Riester-Rente hat auf die das Kapital übertragen werden kann. Ein Wechsel des Versicherers kommt hierbei allerdings keiner Kündigung gleich, da in diesem Fall eine Kapitalübertragung inklusive Zulagen vorgenommen werden kann.
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